Anlage 5
Diese Aufgabe umfasst die leistungsrechtliche Betreuung der Asylbewerber in Pinneberg. Wer einen Anspruch nach diesem Gesetz hat, richtet sich nach den Aufenthaltspapieren. Die Entscheidung über die Aufenthaltspapiere trifft die Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg. Es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser gilt grundsätzlich ab dem Tag an dem er gestellt wird. Eine rückwirkende Gewährung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
Sofern eine Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen als in Nr. 3 genannten Paragraphen erteilt wurde und diese länger als 6 Monate gültig ist, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Unterschieden werden
Leistungen nach §§ 1 und 3 AsylbLG müssen für Dauer von 48 Monaten gewährt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann eine Umstellung auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen. Diese Leistungen entsprechen den Leistungen nach dem SGB XII.
Unter gewissen Umständen kann bei Bezug von Leistungen nach §§ 1 und 3 auch eine Leistungskürzung vorgenommen werden.
Die Leistungen werden grundsätzlich zum 01. des Monats für den Monat gezahlt (z.B. Leistung für Dezember wird am 01.12 ausgezahlt).
Die Leistungen nach §§ 1 und 3 AsylbLG dürfen nicht auf ein Konto überwiesen werden. Sie werden per Scheck ausgezahlt. Dieser muss persönlich vom Antragsteller abgeholt werden.
Die Leistungen nach § 2 AsylbLG können auf ein Konto überwiesen werden.
Gem. §§ 60, 61 und 65 Sozialgesetzbuch, 1. Teil (SGB I) sind Sie zur Mitwirkung an der Aufklärung des für die Bearbeitung maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet. Sie sind verpflichtet jede Änderung in den Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen, Mietverhältnissen, Familienverhältnissen aller zum Haushalt rechnenden Personen unverzüglich mitzuteilen.
(z.B. Arbeitsaufnahme, Einkommensminderung, Mieterhöhung, Mietminderung, Umzug, Geburt eines Kindes, Heirat, Trennung, Tod, Auszug eines Familienmitgliedes, Einzug eines Familienmitgliedes usw.)
Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, handeln Sie ordnungswidrig und die Leistung kann Ihnen ganz oder teilweise entzogen werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bei Bezug von Leistungen nach §§ 1 und 3 AsylbLG: In diesen Fällen ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
Bei Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG: Mit der gewährten Leistung sind grundsätzlich auch alle
einmaligen Bedarfe abgegolten (z. B. für Bekleidung, Hausrat, Hausgeräte wie Waschmaschine oder
Fernseher, Reparaturen Wohnungsrenovierung). Zur Deckung des zukünftig anfallenden einmaligen
Bedarfs, sind Sie gehalten, im Rahmen der Eigenverantwortung aus den insgesamt zur Verfügung
stehenden monatlichen Mittel Rücklagen zu bilden, und im Bedarfsfall auf diese Rücklagen
zurückzugreifen. Sollten Sie keine Rücklagen gebildet haben und deshalb den einmaligen Bedarf nicht
decken können, können Sie keine einmaligen Beihilfen mehr beanspruchen!
Ausnahmen sind z.B. Erstausstattungen für die Wohnung
Bei Bezug von Leistungen nach §§ 1 und 3 AsylbLG: Sollten akute Erkrankungen und/oder Schmerzzustände bestehen und ein Arzt aufgesucht werden, müssen Sie vorher einen Krankenschein beantragen. Eine nachträglich Ausstellung darf grundsätzlich nicht erfolgen.
Der Krankenschein ist grundsätzlich direkt in der Praxis des behandelnden den Arzt vorzulegen. Er gilt jeweils für ein Quartal bzw. die Dauer der Aufenthaltsgestattung und nur für einen Arzt. Eine Überweisung des Arztes zu einem anderen Arzt darf nicht erfolgen. Für jede notwendige Behandlung ist jeweils ein neuer Krankenschein erforderlich.
Bei Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG: Sie werden zur Betreuung nach § 264 SGB V angemeldet und erhalten eine Krankenkassenkarte. Die Betreuung entfällt, wenn Sie anderweitig versichert sind (z.B. gesetzlich versichert durch Arbeitgeber).
(Anmerkungen: Die gesetzlichen Änderungen zum 15.10.2015 werden konnten noch nicht eingearbeitet werden und folgen später)